Pflegesätze gültig ab 01.01.2022


I II III IV V
Pflegekosten 42,92 55,03 71,20 88,06 95,62
Hotelkosten 36,76 36,76 36,76 36,76 36,76
Investkosten 22,06 22,06 22,06 22,06 22,06
Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69
Heimentgeld / Tag 105,43 117,54 133,71 150,57 158,13
Anteil Pflegekasse -125,00€ -770,00€ -1262,00€ -1775,00€ -2005,00€
Eigenanteil Bewohner 3082,18 2754,75 2754,65 2754,53 2754,50

 

Die Berechnungsgrundlage für die oben stehende Tabelle ist die Unterbringung im Doppelzimmer.

Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 1,12 € pro Tag oder als Monatsdurchschnitt 34,07€ 

Der einrichtungseinheitliche, monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt monatlich 373,09 €

(nachrichtlich: rechnerisch je Berechnungstag 12,26 €, zuzüglich des Ausgleichsbetrages für die Refinanzierung nach der Altenpflege­ausbildungsausgleichsverordnung. 

   
Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW, die zur Finanzierung der im Pflegesatz enthaltenen Investitionskosten dient. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten der Bewohner. Bei der Ermittlung des Pflegewohngeldes wird sowohl das Einkommen als auch das Vermögen berücksichtigt. Vermögen, welches den Betrag von 10.000€ übersteigt, schließt den Anspruch auf Pflegewohngeld aus.

Pflegewohngeld im Doppelzimmer 613,87 € 

Pflegewohngeld im Einzelzimmer 647,95 € 

Sozialhilfe 

Wenn die monatlichen eigenen Einkünfte, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht zur Begleichung der Heimkosten ausreichen, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können sowie ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) von z.Zt. 114,48 Euro (ab 01/19) monatlich gewährt werden kann.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, ist neben dem Einkommen auch abhängig vom Vermögen des Leistungsberechtigten. Sozialhilfeleistungen können nur dann bewilligt werden, wenn mit dem vorhandenen Vermögen ein Schonbetrag in Höhe von 2.600,- Euro bzw. 3.214,- Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht überschritten wird. Der Schonbetrag wurde ab dem 01.04.2017 auf 5.000,- Euro bzw. 10.000,- Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern angehoben.

Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz oder ähnliche Sachwerte. Wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung kurzfristig nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe in Form eines Darlehens in Frage kommen.

Des weiteren werden vertragliche oder sonstige Ansprüche eines Leistungsberechtigten geprüft, weil auch derartige Ansprüche der Sozialhilfe vorgehen. Schließlich hängt die Sozialhilfe auch davon ab, ob Angehörige eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu erbringen. Dies muss im Einzelfall anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.

Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur, wenn zumindest Pflegegrad 2 und weitere Voraussetzungen vorliegen und eine häusliche Pflege nicht in Betracht kommt.